Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 11 Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-11#abs-1 (1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des 7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-11#abs-2 (2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des 7. Dezember 2004 hergestellt wurden und die der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2005 aufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betreffen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu Art 229 § 11 BGBEG →
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Nach Gewicht
- BayObLG, 28.02.2024 – 101 MK 1/20Zitiert von 9
- LG Bonn, 07.08.2017 – 17 O 304/16Zitiert von 2
- BGH, 14.05.2019 – XI ZR 345/18Prämiensparvertrag einer Sparkasse: Rechtliche Einordnung; Ausschluss des Kündigungsrechts der Sparkasse bis zum Erreichen der höchsten PrämienstufeZitiert von 52
- BGH, 17.12.2014 – IV ZR 260/11Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell: Richtlinienkonforme, einschränkende Auslegung der Regelung zum Erlöschen des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers bei nicht ordnungsgemäßer BelehrungZitiert von 41
- LG Krefeld, 12.02.2021 – 1 S 54/20Zitiert von 1
- LG Bonn, 18.12.2017 – 17 O 82/17
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 18.09.2017 – 17 O 148/17
- LG Bonn, 06.03.2017 – 17 O 156/16Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 24.08.2016 – 17 U 107/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 11 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.