Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 11 Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 28.02.2024 – 101 MK 1/20Zitiert von 9
- LG Bonn, 07.08.2017 – 17 O 304/16Zitiert von 2
- BGH, 14.05.2019 – XI ZR 345/18Prämiensparvertrag einer Sparkasse: Rechtliche Einordnung; Ausschluss des Kündigungsrechts der Sparkasse bis zum Erreichen der höchsten PrämienstufeZitiert von 52
- BGH, 17.12.2014 – IV ZR 260/11Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell: Richtlinienkonforme, einschränkende Auslegung der Regelung zum Erlöschen des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers bei nicht ordnungsgemäßer BelehrungZitiert von 41
- LG Krefeld, 12.02.2021 – 1 S 54/20Zitiert von 1
- LG Bonn, 18.12.2017 – 17 O 82/17
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 18.09.2017 – 17 O 148/17
- LG Bonn, 06.03.2017 – 17 O 156/16Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 24.08.2016 – 17 U 107/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 11 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-11#abs-1 (1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des 7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-11#abs-2 (2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des 7. Dezember 2004 hergestellt wurden und die der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2005 aufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betreffen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.