Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
Stand: 10.06.2019
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 696 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.11.2024 – VII ZR 245/23Taggenauer Verjährungsbeginn des Anspruchs auf BauhandwerkersicherungZitiert von 2
- BayObLG, 28.02.2024 – 101 MK 1/20Zitiert von 9
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- BGH, 22.10.2024 – XI ZR 214/23Prämiensparvertrag: Recht einer Sparkasse zur Kündigung nach Erreichen der höchsten PrämienstufeZitiert von 1
- LG Kempten (Allgäu), 15.06.2022 – 21 O 673/21 Fin
- OLG Celle, 03.06.2021 – 3 U 42/21Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.05.2026 – 13 U 3/26
- BGH, 23.09.2025 – XI ZR 29/24Musterfeststellungsklage zu Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus PrämiensparverträgenZitiert von 7
- OLG Brandenburg, 30.10.2024 – 4 U 56/22Prämiensparen: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe; Zinsanpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 696 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.