Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 12 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 105
Nach Gewicht
- OLG Köln, 11.01.2007 – 18 U 232/05Zitiert von 1
- BGH, 11.02.2008 – II ZR 171/06Zitiert von 15
- LG Duisburg, 13.01.2016 – 25 O 41/12Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 31.08.2005 – 3 W 27/05
- BGH, 29.09.2008 – II ZR 234/07Zitiert von 19
- BGH, 02.06.2008 – II ZA 1/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 06.09.2023 – 18 O 109/23
- BGH, 12.03.2020 – IX ZR 125/17Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)Zitiert von 9
- BGH, 06.12.2018 – IX ZR 176/16Steuerberaterhaftung: Veranlassung des Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten ohne Offenbarung eigener wirtschaftlicher Vorteile; Schadensberechnung bei Zeichnung mehrerer AnlagenZitiert von 15
105 Entscheidungen zu Art 229 § 12 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 12 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-12#abs-1 (1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vorschriften
ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der 15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 14. Dezember 2004.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-12#abs-2 (2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet.