Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 11 Form von Rechtsgeschäften

Stand: 10.06.2019

Bund2 Fassungen162 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/11#abs-1 (1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/11#abs-2 (2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/11#abs-3 (3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/11#abs-4 (4) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

Art 10 Art 12