Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 71 Anlagenbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/71?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/71?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres zu Anlagenbetreibern, die im vorangegangenen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro erhalten haben, insbesondere die folgenden Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/71?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Angaben zur Veröffentlichung nach Absatz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbetreiber unter Verwendung der veröffentlichten Daten des Registers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/71?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Marktstammdatenregisterverordnung nicht veröffentlicht werden oder bei denen die Angaben nach Absatz 2 im Register nicht vollständig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre Anschrift und ihre Nummer im Register bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Übertragungsnetzbetreibern mitteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/71?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in verschiedenen Regelzonen betreiben, teilen die Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Angaben und Daten nach den Absätzen 3 und 4 zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2 unverzüglich den anderen Übertragungsnetzbetreibern im Bundesgebiet mit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/71?asof=2023-01-01#abs-6 (6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/71?asof=2023-01-01#abs-7 (7) Anlagenbetreiber müssen den Übertragungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 71 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 71 umnummeriert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 71 umnummeriert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.