Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 62 Nachträgliche Korrekturen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

1.
aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5,
2.
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3.
aus der Übermittlung und dem Abgleich von Daten nach § 73 Absatz 5,
4.
aus einem zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahren bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
5.
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85,
6.
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist oder
7.
aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 75 ist entsprechend anzuwenden.

§ 49 § 50a