Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/53?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten

1.
0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder
2.
0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/53?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/53?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.

§ 50 § 50b