Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 38d Sicherheiten für Solaranlagen des zweiten Segments
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 38d eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 38d neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 38d geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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