Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 38d Projektsicherungsbeitrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu installierender Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geldbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe zu entrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projektsicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d?asof=2021-10-19#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter unverzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Absatz 2 zurückgenommen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d?asof=2021-10-19#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38d?asof=2021-10-19#abs-6 (6) Der Netzbetreiber erstattet nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge im Rahmen der ersten auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung in Form einer Einmalzahlung.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 38d eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 38d neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 38d geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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