Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/83a#abs-1 (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/83a#abs-2 (2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 83a EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.09.2022 – 3 Kart 114/21Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 – 3 Kart 80/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24
- OLG Düsseldorf, 02.12.2020 – 3 Kart 177/20Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 22.01.2018 – VI-3 Kart 80/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 01.07.2026 – 3 Kart 1096/25
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
- OLG Düsseldorf, 26.03.2025 – 3 Kart 230/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83a EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.