Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 – 3 Kart 80/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24
- OLG Düsseldorf, 22.01.2018 – VI-3 Kart 80/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25
- OLG Düsseldorf, 26.03.2025 – 3 Kart 230/23Zitiert von 3
- BGH, 11.02.2020 – EnVR 101/18Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen: Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften und Zuschlagsversagung bei besonderen gesellschaftsrechtlichen Befugnissen der geschäftsführenden Komplementär-GmbH - Bürgerenergiegesellschaft
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – 3 Kart 4/22Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 11.03.2020 – 3 Kart 772/19Zitiert von 4
12 Entscheidungen zu § 83a EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83a EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/83a#abs-1 (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/83a#abs-2 (2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.