Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 2 Grundsätze des Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen gering gehalten und unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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