Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 2 Grundsätze des Gesetzes

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen gering gehalten und unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden.

§ 1 § 2