Gesetze / Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EDL-G§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder
(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.
Änderungsverlauf
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13.11.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 309)
BGBl. 2023 I Nr. 309
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1719)
BGBl. 2019 I S. 1719
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 578)
BGBl. 2015 I S. 578
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