Gesetze / Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EDL-G§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, das den Anforderungen nach § 8a entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Absatz 1 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder
Änderungsverlauf
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13.11.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 309)
BGBl. 2023 I Nr. 309
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1719)
BGBl. 2019 I S. 1719
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 578)
BGBl. 2015 I S. 578
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