Gesetze / Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EDL-G§ 12 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1719)
BGBl. 2019 I S. 1719
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 578)
BGBl. 2015 I S. 578
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.