Gesetze / Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

EDL-G

§ 13 Übergangsvorschrift

Stand: 10.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/13#abs-1 (1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 26. November 2022 zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/13#abs-2 (2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.

§ 12