Gesetze / Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

EDL-G

§ 12 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1 ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
2.
entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
3.
entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erklärt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 8c Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht oder
6.
entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/12#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

§ 11 § 13