Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 48 Anforderungen an Betriebsbeamte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 09.05.2025 – 18 K 3191/23
- VG Köln, 10.08.2018 – 15 L 250/18
- OVG NRW, 26.08.1998 – 12 A 2825/96Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/48#abs-1 (1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 20 Jahre alt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/48#abs-2 (2) Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen sein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können. Zur körperlichen Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Sehvermögen, ein ausreichendes Hörvermögen und, bei Betriebsbeamten, deren Dienst das Erkennen farbiger Signale erfordert, Farbentüchtigkeit. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, soll durch einen von der Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/48#abs-3 (3) Die Betriebsbeamten müssen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/48#abs-4 (4) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Heizer und Triebfahrzeugbegleiter, deren Sehschärfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem Auge erstmals 0,5 unterschreitet, dürfen in ihrer Tätigkeit belassen werden, wenn die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden zurückzuführen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/48#abs-5 (5) Die Eisenbahnen haben zu überwachen, daß Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen, wie es in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/48#abs-6 (6) Die Betriebsbeamten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/48#abs-7 (7) Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Anforderungen sind bei besonderen Verhältnissen oder bei einfachen Betriebsverhältnissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).