Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 18 Einteilung, Begriffserklärungen
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/18#abs-1 (1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/18#abs-2 (2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/18#abs-3 (3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/18#abs-4 (4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus, durch Fernsteuerung oder durch vollautomatisierte Systeme gemäß § 46.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/18#abs-5 (5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen. Zu den Reisezugwagen zählen Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen. Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzuggepäckwagen.
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Änderungsverlauf
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 18 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
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