Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/1#abs-2 (2) Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unterschieden. Die Entscheidung darüber, welche Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/1#abs-3 (3) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Vorschriften dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,
| die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen. | die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/1#abs-4 (4) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 EBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2005 – 5 S 761/04
- OVG NRW, 31.01.2002 – 20 A 1501/01
- BVerwG, 30.05.2002 – 3 B 72.02
- VG Köln, 09.05.2025 – 18 K 3191/23
- VG Berlin, 12.02.2014 – 13 K 339.12
- OVG Niedersachsen, 26.10.2006 – 7 KS 251/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.