Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2005 – 5 S 761/04
- OVG NRW, 31.01.2002 – 20 A 1501/01
- VG Köln, 09.05.2025 – 18 K 3191/23
- VG Berlin, 12.02.2014 – 13 K 339.12
- OVG Niedersachsen, 26.10.2006 – 7 KS 251/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/1#abs-2 (2) Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unterschieden. Die Entscheidung darüber, welche Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/1#abs-3 (3) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Vorschriften dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,
| die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen. | die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/1#abs-4 (4) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.