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# § 16 EBKrG

Eisenbahnkreuzungsgesetz  
Stand: 31.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

- 1. der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;

- 2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und 3 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden;

- 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden,

- 4. bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören.

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates.

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Zitiervorschlag: § 16 EBKrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 31.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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