Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 17
Stand: 01.07.2021
Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 – 5 S 987/15Zitiert von 2
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