Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz

EBKrG

§ 17

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.

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