Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz

EBKrG

§ 10

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/10#abs-1 (1) Wird eine Maßnahme nach § 2 oder § 3 angeordnet, so ist über Art und Umfang der Maßnahme, über die Duldungspflicht sowie über die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und die Kostentragung zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/10#abs-2 (2) Die Beteiligten sind verpflichtet, der Anordnungsbehörde jede für die Entscheidung erforderliche Auskunft zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/10#abs-3 (3) Ist eine Maßnahme, die die Sicherheit des Verkehrs erfordert, unaufschiebbar, so kann über Art, Umfang und Durchführung sowie über die Duldungspflicht vorab entschieden werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/10#abs-4 (4) Sind sich die Beteiligten über die durchzuführende Maßnahme einig oder ist die Maßnahme bereits durchgeführt, so kann auf Antrag über die Kostentragung entschieden werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/10#abs-5 (5) Bestehen zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine öffentliche Straße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, so kann die Anordnungsbehörde zur Vorbereitung einer Vereinbarung oder einer Anordnung auf Antrag eines Beteiligten darüber entscheiden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/10#abs-6 (6) Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 9 § 11