Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt

EBABGebV

§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Stand: 04.08.2021

Bund

Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.

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