Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
EBABGebV§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stand: 04.08.2021
Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 1036)
BGBl. 2022 I S. 1036
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