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§ 4 EBABGebV — Stundung, Niederschlagung und Erlass

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt

Stand: 04.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.