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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1036
BGBl. 2022 I S. 1036 · 10.663 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
Vom 24. Juni 2022
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Alt-Sachverhalte
Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebühren-
fähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig
erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung
der Gebühr nicht berücksichtigt wird.“
2. In der Anlage Teil I Abschnitt 6 werden die Nummern 6.2 und 6.3 durch die folgenden Nummern 6.2 bis 6.5
ersetzt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„6.2 Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher- §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV nach Zeitaufwand,
heitsbescheinigung i. V. m. Artikel 8 der Durch- mindestens 600
führungsverordnung (EU) und höchstens
2018/763 75 000 Euro
6.3 Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage- §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV mit einer Betriebs-
mentsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens i. V. m. Artikel 3 der Dele- leistung von jähr-
gierten Verordnung (EU) lich mindestens
2018/761 100 000 000 km:
185 640 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
10 000 000 km und
weniger als
100 000 000 km:
34 080 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
5 000 000 km und
weniger als
10 000 000 km:
24 120 Euro

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
1 000 000 km und
weniger als
5 000 000 km:
14 280 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
100 000 km und
weniger als
1 000 000 km:
8 040 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
20 000 km und
weniger als
100 000 km:
2 520 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich weniger als
20 000 km:
1 080 Euro
6.4 Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher- §§ 14 und 16 Absatz 1 nach Zeitaufwand,
heitsgenehmigung und 3 ESiV mindestens 600
und höchstens
100 000 Euro
6.5 Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage- §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV mit mindestens
mentsystem eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- i. V. m. Artikel 3 der Dele- 10 000 Strecken-
mens gierten Verordnung (EU) kilometern oder
2018/761 mit mindestens
10 000 Verkehrs-
stationen:
9 981 000 Euro
mit mindestens
2 000 und weniger
als 10 000 Stre-
ckenkilometern
oder mit mindes-
tens 2 000 und
weniger als 10 000
Verkehrsstationen:
990 480 Euro
mit mindestens
500 und weniger
als 2 000 Stre-
ckenkilometern
oder mit mindes-
tens 500 und
weniger als 2 000
Verkehrsstationen:
6 480 Euro
mit weniger als
500 Strecken-
kilometern oder
mit weniger als
500 Verkehrs-
stationen:
3 480 Euro“.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1036. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 75a12ff8d23764be….