Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
EBABGebV§ 4a Alt-Sachverhalte
Stand: 07.07.2022
Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird.
Änderungsverlauf
-
24.06.2022 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 1036)
BGBl. 2022 I S. 1036
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.