Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 5 Umschichtung von Mitteln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/5?asof=2019-12-25#abs-1 (1) 4,5 Prozent der für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 für Deutschland festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/5?asof=2019-12-25#abs-2 (2) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2020 für Deutschland festgesetzten nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2995)
BGBl. 2021 I S. 2995
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22.11.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I 2473)
BGBl. 2020 I S. 2473
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2726)
BGBl. 2019 I S. 2726
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.