Gesetze / Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
DL-InfoV§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 26.03.2013 – 3 O 102/13
- BGH, 16.05.2012 – I ZR 74/11Wettbewerbsrecht: Umfang der Informationspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Standorte seiner Niederlassungen auf den von ihm verwendeten Briefbögen - ZweigstellenbriefbogenZitiert von 13
- BGH, 22.10.2012 – AnwZ (Brfg) 60/11Rechtsanwaltskammer: Anspruch eines Dritten auf Erteilung einer Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts
- BPatG, 18.02.2021 – 30 W (pat) 807/18Zitiert von 3
- BPatG, 18.02.2021 – 30 W (pat) 806/18Zitiert von 2
- LG Wiesbaden, 02.07.2020 – 13 O 19/19
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 24.05.2017 – 1 O 369/16
- LG Bad Kreuznach, 27.01.2016 – 3 O 208/15
- LG Köln, 08.12.2011 – 31 O 377/11Zitiert von 2
9 Entscheidungen zu § 2 DL-InfoV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DL-InfoV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/2#abs-1 (1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/2#abs-2 (2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise