Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 6 Qualitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1; Festlegungen zur Interoperabilität
Als interoperabel nach § 5 Absatz 1 gelten alle Festlegungen von Inhalten der elektronischen Patientenakte nach § 291b Absatz 1 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die im Verzeichnis nach § 291e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch empfohlenen Standards und Profile. Sofern keine geeignete Festlegung nach § 291b Absatz 1 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch existiert und im Verzeichnis nach § 291e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine geeignete, als empfohlen gekennzeichnete Interoperabilitätsfestlegung registriert ist, gelten auch offene, international anerkannte Schnittstellen- und Semantikstandards sowie vom Hersteller der digitalen Gesundheitsanwendung bereitgestellte Profile über offenen, international anerkannten Schnittstellen- und Semantikstandards oder über im Verzeichnis nach § 291e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch registrierten Standards als interoperabel. Der Hersteller muss nach Satz 2 bereitgestellte Profile zur freien Nutzung veröffentlichen und deren Aufnahme in das Verzeichnis nach § 291e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beantragen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4355; 2022 I 463)
BGBl. 2021 I S. 4355
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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