Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 13 Spezialberufssprachkurse
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/13#abs-1 (1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf
ausgerichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/13#abs-2 (2) Das Bundesamt kann für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen. Dies gilt insbesondere für
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 DeuFöV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.