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# § 13 DeuFöV — Spezialberufssprachkurse

Deutschsprachförderverordnung  
Stand: 01.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf

- 1. einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,

- 2. fachspezifischen Unterricht,

- 3. die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

- 4. die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

ausgerichtet sind.

(2) Das Bundesamt kann für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen. Dies gilt insbesondere für

- 1. Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben,

- 2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben und

- 3. Teilnahmeberechtigte, die beschäftigt sind oder bei denen der Spezialberufssprachkurs der Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung dient.

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Zitiervorschlag: § 13 DeuFöV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/13

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