§ 4 Einreichung der Anmeldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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