§ 4 Einreichung der Anmeldung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/4#abs-1 (1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/4#abs-2 (2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.