§ 7 Wiedergabe des Designs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BPatG, 09.06.2016 – 30 W (pat) 704/15Designbeschwerdeverfahren – "Möbel für Unterhaltungselektronik" – zur Sammelanmeldung: einzelne Designs bleiben gesonderte Schutzgegenstände – Beschränkung einer Beanstandung auf einzelnes Design - Mangel muss durch Korrektur bei dem betreffenden Design geheilt werden – unterbliebene Korrektur führt zur Zurückweisung des beanstandeten Designs – die Zurückweisung der Sammelanmeldung insgesamt ist rechtsfehlerhaft – Anmelder entspricht allen Beanstandungen im Beschwerdeverfahren – Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses – Kabel und Elektrik stellen kein unzulässiges Beiwerk eines Lautsprecher darZitiert von 1
- BPatG, 15.12.2016 – 30 W (pat) 709/13Designbeschwerdeverfahren – "Verschiebung des Anmeldetages" – zu den Anforderungen an den Anmeldetag – Möglichkeit der Einreichung der Design-Darstellungen auf Datenträgern - Rücksendung des mit der Anmeldung eingereichten USB-Sticks, der die Wiedergabe des Designs enthalten soll, an den Anmelder - Inhalt der Anmeldung lässt sich nicht mehr ermitteln – keine Zuerkennung als prioritätsbegründender Anmeldetag – Erfordernis der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages unter Berücksichtigung der vom Anmelder nachgereichten DVD
- BGH, 20.12.2018 – I ZB 25/18(Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes)Zitiert von 2
- BGH, 20.12.2018 – I ZB 26/18(Schutzgegenstand eines Einzeldesigns bei beigefügten Schwarz-Weiß-Fotografien)Zitiert von 9
- BPatG, 13.06.2024 – 30 W (pat) 701/22
- BGH, 24.03.2022 – I ZR 16/21Auslegung eines Designs: Bestimmung des Schutzgegenstandes bei Abweichungen der Wiedergabe; Bildung eines sog. Kombinationserzeugnisses; isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses; Rechtsfolgen eines unklaren Ergebnisses der Auslegung - SchneidebrettZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BPatG, 03.04.2024 – 30 W (pat) 804/21
- BPatG, 24.03.2022 – 30 W (pat) 701/20Designbeschwerdesache - "Scheibensicherung für hochhackige Schuhe" – Designfähigkeit einer angemeldeten Form – fehlende Angabe des Erzeugnisses im Anmeldeformular
- BPatG, 21.10.2021 – 30 W (pat) 805/18Designnichtigkeitsverfahren – "Seidel" – zur Schutzfähigkeit – Eigentümlichkeit des Designs – Antragstellerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 DesignV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/7#abs-1 (1) Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/7#abs-2 (2) Mehrere Darstellungen sind nach der Dezimalklassifikation zu gliedern und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Ziffer links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/7#abs-3 (3) Das Design ist auf neutralem Hintergrund in einer Bildgröße von mindestens 3 × 3 Zentimeter darzustellen. Die Darstellungen sollen das zum Schutz angemeldete Design ohne Beiwerk zeigen und dürfen keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs zeigen. Die Darstellungen müssen dauerhaft und unverwischbar sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/7#abs-4 (4) Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) ist für jedes Design ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Auf den Formblättern dürfen zur Erläuterung keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen neben den Darstellungen angebracht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/7#abs-5 (5) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Jede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als separate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung der Darstellung muss mindestens 300 dpi betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/7#abs-6 (6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Design und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/7#abs-7 (7) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.