§ 21 Antragstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Antrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490 Anhang – Internationale Übereinkommen 1) 45 Strafrecht 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze)
BGBl. 2021 I S. 3490
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.