Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 7 Höhe der Gebühr bei Ablehnung eines Antrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 100 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur inhaltlichen Prüfung anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro berechnet.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.