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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1371

BGBl. 2020 I S. 1371 · 43.715 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1371
                                           Verordnung
                          zur Neufassung der Datentransparenzverordnung
                    und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
                                               Vom 19. Juni 2020

   Auf Grund des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
sowie des § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,
die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert wor-
den sind, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit, im Fall des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:

                       Artikel 1
                    Verordnung
                zur Umsetzung der
      Vorschriften über die Datentransparenz
     (Datentransparenzverordnung – DaTraV)

                          §1

                Anwendungsbereich

  Die Verordnung regelt das Nähere zur Wahrneh-
mung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben
der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

                          §2

               Aufgabenwahrnehmung

   (1) Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das
Robert Koch-Institut wahr. Die Vertrauensstelle ist
räumlich, organisatorisch, technisch und personell
vom Forschungsdatenzentrum getrennt.

  (2) Die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums
nach § 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte wahr.

   (3) Das Robert Koch-Institut führt die Aufgabe der
Vertrauensstelle eigenständig und getrennt von seinen
übrigen Aufgaben und das Bundesinstitut für Arzneimit-
tel und Medizinprodukte führt die Aufgabe des
Forschungsdatenzentrums eigenständig und jeweils
getrennt von seinen übrigen Aufgaben. Das Nähere
wird im Rahmen der Aufsicht geregelt.

   (4) Die Sicherheit der Daten des Forschungsdaten-
zentrums nach dem Stand der Technik ist zu gewähr-
leisten. Einem Antragsberechtigten nach § 303e Ab-
satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der
zugleich auch die Aufgaben des Forschungsdatenzen-
trums wahrnimmt, werden keine Daten für eine Ver-
arbeitung zu den in § 303e Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken zu-
gänglich gemacht.

                          §3
                  Art und Umfang
            der zu übermittelnden Daten

   (1) Die Krankenkassen übermitteln im Rahmen ihrer
Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für jedes Kalenderjahr
(Berichtsjahr) je versicherter Person an den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle
die folgenden Daten:
1. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch:
  a) das Geburtsjahr,
  b) das Geschlecht und
  c) die Postleitzahl des Wohnorts,
2. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch:
  a) die Betriebsnummer der Krankenkasse des Ver-
     sicherten,

  b) die Versichertentage je Quartal,
  c) die Anzahl der Versichertentage, an denen die
     versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhn-
     lichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der
     Bundesrepublik Deutschland hatte,
  d) den Versichertenstatus gemäß den Schlüssel-
     nummern der Statistik über die Versicherten in
     der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach
     der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
     Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung
     in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozi-
     algesetzbuch,
  e) die Anzahl der Versichertentage, an denen die
     versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44
     und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in
     Anspruch genommen hat,

  f) die Anzahl der Versichertentage, an denen die
     versicherte Person an einem strukturierten Be-
     handlungsprogramm nach § 137f Absatz 1 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilgenommen
     hat, einschließlich des jeweiligen Programmkenn-
     zeichens des strukturierten Behandlungspro-
     gramms,
  g) die Anzahl der Versichertentage, an denen die
     versicherte Person für den Bereich der ärztlichen
     Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleis-
     tungen nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch Kostenerstattung gewählt hat
     oder Wahltarife nach § 53 Absatz 4 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genom-
     men hat,

3. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden
   Kosten- und Leistungsdaten
  a) nach den §§ 295 und 295a des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:
BGBl. 2020, Seite 1372 — Originalseite als Abbildung
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       aa)   die Betriebsstättennummer,
       bb) die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer
           gemäß Anlage 1 der Vereinbarung über eine
           zentrale Arztnummernvergabe nach § 293
           Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-
           buch jeweils des behandelnden Arztes und
           des überweisenden Arztes,
       cc)   die Art der Behandlung,
       dd) den Beginn und das Ende der Behandlung je
           Quartal,
       ee)   die Art der Inanspruchnahme,
       ff)   das Entbindungsdatum,
       gg) die Fallkosten inklusive der Dialysesach-
           kosten,

       hh) den Erkrankungs- und Leistungsbereich
           nach § 116b Absatz 1 des Fünften Buches
           Sozialgesetzbuch,

       ii)   die Diagnoseart,

       jj)   die Diagnosen nach der Internationalen
             Klassifikation der Krankheiten in der jeweili-
             gen vom Deutschen Institut für medizinische
             Dokumentation und Information im Auftrag
             des Bundesministeriums für Gesundheit
             herausgegebenen deutschen Fassung nach
             § 295 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches
             Sozialgesetzbuch mit Angaben zur Diagno-
             sesicherheit, zur Lokalisation und zum Diag-
             nosedatum soweit standardmäßig über die
             §§ 295 und 295a des Fünften Buches So-
             zialgesetzbuch übermittelt,

       kk)   Befunde der Zahnärzte,

       ll)   bei ambulanten Operationen die Operatio-
             nen- und Prozedurenschlüssel nach § 295
             Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
             gesetzbuch mit Lokalisation der Operation
             oder Prozedur und Datum,

       mm) die nach den §§ 295 und 295a des Fünften
           Buches Sozialgesetzbuch abgerechneten
           ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpo-
           sitionen mit Behandlungsdatum, mit Anzahl
           der Gebührenpositionen und den in Rech-
           nung gestellten Entgelten, der Abrech-
           nungsbegründung und der Sachkostenbe-
           zeichnung,

       nn) die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der
           Richtlinie über die Konkretisierung des An-
           spruchs auf eine unabhängige ärztliche
           Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
       oo) Angaben zur Vermittlungsart durch und
           Kontaktart mit der Terminservicestelle nach
           § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Da-
           tumsangabe des Kontakts und der Arzt-
           gruppe des behandelnden Arztes,
       pp) die Bewertung und die Vertragsnummer für
           Verträge im Rahmen der hausarztzentrierten
           Versorgung nach § 73b des Fünften Buches
           Sozialgesetzbuch und der integrierten Ver-
           sorgung nach § 140a des Fünften Buches
           Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften

         Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
         22. Juli 2015 geltenden Fassung,
b) nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch zur Abgabe von Arzneimitteln:
   aa)   die Pharmazentralnummer des abgegebe-
         nen Arzneimittels einschließlich der nach
         § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
         gesetzbuch vereinbarten Sonderkennzei-
         chen,
   bb) das Verordnungsdatum,
   cc)   die Betriebsstättennummer,
   dd) die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer
       des verordnenden Arztes gemäß Anlage 1
       der Vereinbarung nach § 293 Absatz 7 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine
       zentrale Arztnummernvergabe,

   ee)   das Datum der Abgabe durch die Apotheke
         an den Patienten,

   ff)   das Kennzeichen der Begründungspflicht für
         die zahnärztliche Verordnung,

   gg) das Vertragskennzeichen für einzelvertrag-
       liche Vereinbarungen zwischen Krankenkas-
       sen und Leistungserbringern,
   hh) das Institutionskennzeichen der abgeben-
       den Apotheke,
   ii)   die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder
         Ausland der Apotheke,

   jj)   der Mengenfaktor laut Verordnung je Posi-
         tion,

   kk)   den verwendeten und an den Versicherten
         abgegebenen Anteil der Packung je Fertig-
         arzneimittel und die Kennzeichnung von
         Verwurf bei parenteralen Zubereitungen
         oder bei der Abgabe wirtschaftlicher Einzel-
         mengen,

   ll)   das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von
         der Notfallgebühr,

   mm) die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbar-
       keit von Wirkstoffen,
   nn) Wirkstoffverordnung und Dosierung,
   oo) den verordnungszeilenbezogenen Sozialver-
       sicherungs-Bruttobetrag,

   pp) die gesetzlichen Abschläge von Apotheken
       und Großhändlern in Eurobeträgen,

   qq) die rezeptbezogenen Zuzahlungen des Ver-
       sicherten in Eurobeträgen,
   rr)   die Angaben zur Eigenbeteiligung des Ver-
         sicherten in Eurobeträgen,
c) nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch zur stationären Versorgung, inklusive
   der entsprechenden Daten der vor- und nach-
   stationären sowie ambulanten Krankenhausbe-
   handlung, soweit diese Daten in den Richtlinien
   und Vereinbarungen für den Datenaustausch der
   einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen
   der Abrechnung mit der Gesetzlichen Kranken-
   versicherung vorgesehen sind:
   aa)   das Institutionskennzeichen der behandeln-
         den Einrichtung,
BGBl. 2020, Seite 1373 — Originalseite als Abbildung
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  bb) den Aufnahme- und den Entlassungstag mit
      Aufnahme- und Entlassungsgrund,
  cc)   den Tag der Behandlung,

  dd) die Angabe zur Doppeluntersuchung aus
      der Information aus der Abrechnungsbe-
      gründung,

  ee)   die Art der Belegleistung,

  ff)   die Haupt- und primären sowie sekundären

        Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagno-

        sen nach der Internationalen Klassifikation
        der Krankheiten in der jeweiligen vom Deut-
        schen Institut für medizinische Dokumen-
        tation und Information im Auftrag des Bun-
        desministeriums für Gesundheit herausgege-
        benen deutschen Fassung nach § 301 Ab-
        satz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
        setzbuch mit Lokalisation der Diagnose und
        Diagnoseart,
  gg) die beteiligten Fachabteilungen mit jewei-
      ligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,
  hh) die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und
      Leistungstag,
  ii)   die durchgeführten Prozeduren nach dem
        Operationen- und Prozedurenschlüssel
        nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Bu-
        ches Sozialgesetzbuch mit Datum und Lo-
        kalisation der Operation oder Prozedur,

  jj)   die abgerechneten Fallpauschalen nach den
        diagnosebezogenen Fallgruppen,
  kk)   Angaben zu Entgelten, inklusive der nach § 7
        Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
        für Pflegeleistungen abgerechneten Entgel-
        te, der Entgelte nach der Bundespflegesatz-
        verordnung und der Entgelte zu ambulanten
        Leistungen sowie der Einzelvergütung mit
        Erläuterung,
  ll)   Beatmungsstunden,

  mm) bei ärztlicher Verordnung von Krankenhaus-
      behandlung die Arztnummer des einweisen-
      den Arztes, bei Verlegung das Institutions-
      kennzeichen des veranlassenden Kranken-
      hauses, bei Notfallaufnahme die die Auf-
      nahme veranlassende Stelle,
d) nach den §§ 301a und 302 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch zur Versorgung mit Heil- und
   Hilfsmitteln, Versorgung mit Krankentransport-
   leistungen, Versorgung mit häuslicher Kranken-

   pflege, Versorgung mit Hebammenhilfe sowie

   Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendun-

   gen:

  aa)   den Abrechnungscode,

  bb) das Tarifkennzeichen,
  cc)   die Abrechnungspositionsnummer der er-
        brachten Einzelleistung oder der abgegebe-
        nen Leistung mit Anzahl oder Menge,
  dd) den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,

  ee)   den Betrag der gesetzlichen Zuzahlung,
  ff)   den Eigenanteil und die Mehrkosten,
  gg) die Betriebsstättennummer des verordnen-
      den Arztes,

     hh) die lebenslange Arztnummer des verord-
         nenden Arztes gemäß Anlage 1 der Verein-
         barung nach § 293 Absatz 7 des Fünften
         Buches Sozialgesetzbuch über eine zentrale
         Arztnummernvergabe,

     ii)   das Institutionskennzeichen des Leistungs-
           erbringers,

     jj)   das Institutionskennzeichen des Kranken-

           hauses, in dem die Hebamme als Beleg-

           hebamme die Leistungen erbracht hat,

     kk)   das Datum der Leistungserbringung und der
           Verordnung,
     ll)   den Behandlungsbeginn und das Behand-
           lungsende,

     mm) die gefahrenen Kilometer der Hebamme,
         des Entbindungspflegers und des Kranken-
         transports,
     nn) den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit
         Spezifikation des Anwendungsortes,
     oo) die Kennzeichnung des Hausbesuchs,
     pp) die Kennzeichen für Hilfsmittel,
     qq) die Kennzeichen für die Verordnungsart bei
         Heilmitteln und für die Verordnungsbeson-
         derheiten,

     rr)   die lnventarnummer für Hilfsmittel im Wie-
           dereinsatz,

     ss)   die Pharmazentralnummer,
     tt)   die Positionsnummer für Produktbesonder-
           heiten,
     uu) das Geburtsdatum des Kindes oder der er-
         rechnete Geburtstermin bei vorgeburtlichen
         Leistungen,

     vv)   die Anzahl der geborenen Kinder,
4. die Angaben nach § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

  (2) Die Übermittlung der Daten hat bis spätestens
zum 1. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden
Jahres zu erfolgen, erstmals für das Berichtsjahr 2021
zum 1. Oktober 2022.

                         §4
  Datenverarbeitung durch den Spitzenverband
 Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle

   (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

führt die von den Krankenkassen nach § 3 übermittel-

ten Daten in versichertenbezogene Datensätze zusam-

men.

   (2) Stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen unvollständige, nicht plausible oder inkonsistente
Datensätze fest, so teilt er der betroffenen Kranken-
kasse oder den betroffenen Krankenkassen das jewei-
lige Lieferpseudonym nach § 303b Absatz 1 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch und die Art des Fehlers
sowie alle weiteren benötigten Angaben mit, um eine
Behebung des Fehlers herbeizuführen.
  (3) Die Krankenkasse, der der Fehler unterlaufen ist,
übermittelt dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen korrigierte Daten. Sind einzelne Datensätze fehler-
BGBl. 2020, Seite 1374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1374
haft, berichtigt die Krankenkasse, bei der der Ver-
sicherte im Quartal, in dem der Fehler unterlaufen ist,
versichert war, den Fehler und übermittelt den korrigier-
ten Datensatz zusammen mit dem Lieferpseudonym an
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

  (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
generiert für jeden Einzeldatensatz eine Arbeitsnum-
mer, von der keine Rückschlüsse auf das Lieferpseudo-
nym nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und das periodenübergreifende
Pseudonym nach § 303c Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gezogen werden können.
   (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
übermittelt die nach den Absätzen 1 bis 3 geprüften
und korrigierten Daten nach der Pseudonymisierung
der Angaben zu den Leistungserbringern nach § 5 Ab-
satz 1 spätestens bis zum 1. Dezember des dem Be-
richtsjahr folgenden Jahres, erstmals für das Berichts-
jahr 2021 zum 1. Dezember 2022, für den in § 303d
Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vorgesehenen Zweck an das Forschungsdatenzentrum.

                          §5

         Verfahren der Pseudonymisierung

   (1) Für die Pseudonymisierung der Angaben zu den

Leistungserbringern nach § 303b Absatz 3 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wählt der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen ein Verfahren nach
dem Stand der Technik, bei dem die den Leistungser-
bringer identifizierenden Ziffern der Betriebsstätten-
nummer, der lebenslangen Arztnummer und des Insti-
tutionskennzeichens durch jeweils ein dauerhaftes
Pseudonym ersetzt wird. Die aus den übrigen Ziffern
ableitbaren Informationen zu den jeweiligen Leistungs-
erbringern sind im Datensatz gesondert aufzuführen.
Dies betrifft bei der Betriebsstättennummer die regio-
nale Zuordnung in Form des Landes- oder Bezirksstel-
lenschlüssels der Kassenärztlichen Vereinigung, bei der
lebenslangen Arztnummer die Facharztbezeichnung
und beim Institutskennzeichen die Art der Einrichtung

oder die Personengruppe sowie die regionale Zuord-
nung durch Kennzeichnung des Bundeslandes. Das
Verfahren der Pseudonymisierung ist regelmäßig auf
die Einhaltung des Standes der Technik zu überprüfen.

   (2) Für die Erzeugung des Lieferpseudonyms und
des daraus abgeleiteten periodenübergreifenden Pseu-
donyms nach § 303c Absatz 1 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch bestimmt die Vertrauensstelle bis zum
1. Juli 2021 schlüsselabhängige Verfahren, die sicher-
stellen, dass einem Versicherten bundesweit eindeutig
und unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit je-
weils dasselbe periodenübergreifende Pseudonym zu-
geordnet wird und die Daten jedes Versicherten für alle
Leistungsbereiche über die im Forschungsdatenzen-
trum vorliegenden Berichtszeiträume hinweg verknüpf-
bar bleiben. Das Lieferpseudonym ist je Berichtsjahr zu
wechseln. Das anzuwendende Verfahren zur Erzeugung
und Überführung der Pseudonyme bestimmt die Ver-
trauensstelle im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit.

                          §6
          Verfahren in der Vertrauensstelle

   (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr vom Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen übermittelten
Lieferpseudonyme in permanente periodenübergrei-
fende Pseudonyme nach § 5 Absatz 2.
   (2) Die Vertrauensstelle prüft, ob die Überführung in
periodenübergreifende Pseudonyme fehlerfrei verlaufen
ist, und übermittelt dem Forschungsdatenzentrum über
ein sicheres Übermittlungsverfahren die Liste der peri-
odenübergreifenden Pseudonyme nach Absatz 1 mit
den dazugehörigen Arbeitsnummern. Danach sind die
den periodenübergreifenden Pseudonymen zugrunde-
liegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern so-
wie die periodenübergreifenden Pseudonyme bei der
Vertrauensstelle zu löschen.

                          §7
           Antrag zur Datenverarbeitung
   (1) Anträge an das Forschungsdatenzentrum auf Zu-
gang zu den Daten sind über ein elektronisch bereitzu-
stellendes Antragsverfahren einzureichen. In dem An-
trag hat der Antragsteller anzugeben:
1. Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten,

2. den Zweck der Datenverarbeitung (Nutzungszweck),

3. den methodischen Ansatz der Datenverarbeitung,

4. den Umfang und die Struktur der beantragten Daten
   sowie eine nachvollziehbare Darlegung, dass Um-
   fang und Struktur der beantragten Daten geeignet
   und erforderlich sind, um die zu untersuchende
   Frage zu beantworten,
5. die an der Datenverarbeitung beteiligten Personen,

6. ob eine Zusammenführung der beantragten Daten
   mit anderen Datenbeständen vorgesehen ist.
   (2) Wenn der Antragsteller eine krankenkassenbezo-
gene Aufbereitung der Daten beantragt, hat er dem An-
trag die Einwilligung der betroffenen Krankenkassen
beizufügen.

  (3) Der Antragsteller verpflichtet sich,

1. bei der Datenverarbeitung darauf zu achten, keinen
   Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leis-
   tungsträgern herzustellen,
2. geeignete technische und organisatorische Maßnah-
   men umzusetzen, die eine bestimmungsgemäße Da-
   tenverarbeitung gewährleisten und die Rechte der
   betroffenen Personen wahren und

3. die Daten nur für die Zwecke zu nutzen, für die sie
   zugänglich gemacht wurden.
   (4) Das Forschungsdatenzentrum kann zur Optimie-
rung der Abläufe die Reihenfolge der Antragsbearbei-
tung nach objektiven Kriterien festlegen. Die Kriterien
werden spätestens bis zum 31. Dezember 2023 auf
der Internetseite des Forschungsdatenzentrums veröf-
fentlicht.

                          §8

           Antragserfassung und -prüfung
  (1) Das Forschungsdatenzentrum prüft die Anträge
zur Datenverarbeitung dahingehend, ob
BGBl. 2020, Seite 1375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1375
1. der Antragsteller nach § 303e Absatz 1 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch zur Verarbeitung berech-
   tigt ist (Nutzungsberechtigter),
2. der angegebene Nutzungszweck mindestens einem
   der in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch aufgeführten Nutzungszwecke ent-
   spricht,

3. die Datenverarbeitung nach § 303e Absatz 2 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils für die Er-
   füllung von Aufgaben der nach § 303e Absatz 1 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch Nutzungsberech-
   tigten erforderlich ist,

4. im Antrag nachvollziehbar dargelegt ist, dass der
   Umfang und die Struktur der beantragten Daten
   geeignet und erforderlich sind, um die zu unter-
   suchende Frage zu beantworten,
5. das im Antrag angegebene Vorhaben mit den beim
   Forschungsdatenzentrum vorliegenden Daten bear-
   beitet werden kann und
6. die Verpflichtungserklärung des Antragstellers nach
   § 7 Absatz 3 vorliegt.
   (2) Liegen die Voraussetzungen der Antragsbewilli-
gung nach Absatz 1 vor und kommt das Forschungsda-
tenzentrum zu dem Ergebnis, dass es für die Bereitstel-
lung der Daten eines Auswertungsprogrammes bedarf,
teilt das Forschungsdatenzentrum dies dem Antragsteller

vor Bewilligung des Antrags nach Absatz 3 mit und for-

dert den Antragsteller auf, ein Auswertungsprogramm

vorzulegen. Zur Ausarbeitung und Prüfung geeigneter

Auswertungsprogramme sollen dem Nutzungsberechtig-

ten Testdatensätze und für die Ausarbeitung erforderli-

che, vorläufige Auswertungen und Zwischenergebnisse
bereitgestellt werden. Das Forschungsdatenzentrum bie-

tet zu den Anforderungen an das Auswertungsprogramm
Schulungen und Beratungen an. Die Beratung soll auf
acht Stunden pro Antrag begrenzt werden. In begründe-
ten Ausnahmefällen kann die Beratungszeit auf bis zu
16 Stunden pro Antrag erweitert werden. Das Nähere
zur Form der Auswertungsprogramme bestimmt das
Forschungsdatenzentrum.
    (3) Das Forschungsdatenzentrum entscheidet über
den Antrag und informiert den Antragsteller schriftlich
oder elektronisch. Die Entscheidung kann insbeson-
dere mit der Auflage verbunden werden, die vorgese-
hene Zusammenführung der beantragten Daten mit ex-

ternen Datenbeständen zu unterlassen. Die Entschei-
dung über die konkrete Bereitstellungsform im Einzelfall
trifft das Forschungsdatenzentrum nach pflichtgemä-

ßem Ermessen. Liegen die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 nicht vor, ist der Antrag nach vorangegangener
Anhörung unter Angabe der Gründe abzulehnen.

   (4) Das Forschungsdatenzentrum entscheidet über
den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang
des Antrages gemäß § 7. Das Forschungsdatenzen-
trum kann die Frist einmalig um einen Monat verlän-
gern, wenn dies wegen des Umfangs der Prüfung er-
forderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem
Antragsteller zu begründen. Hat der Nutzungsberech-
tigte nach Absatz 2 ein Auswertungsprogramm vorzu-
legen, beginnt die Frist mit Einreichung des Auswer-
tungsprogramms.
  (5) Hat eine Krankenkasse ihre Einwilligung nach § 7
Absatz 2 zu einer krankenkassenbezogenen Auswer-

tung erteilt, trifft das Forschungsdatenzentrum insbe-
sondere durch die Erteilung von Auflagen nach Ab-
satz 3 Satz 2 soweit wie möglich Vorsorge dafür, dass
durch diese Auswertungen in Kombination mit weiteren
Auswertungen Erkenntnisse über andere Krankenkas-
sen, die keine Einwilligung nach § 7 Absatz 2 zu einer
Auswertung erteilt haben, nicht gewonnen werden kön-
nen.

                         §9

                   Antragsregister
  (1) Im öffentlichen Antragsregister nach § 303d Ab-
satz 1 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch ist für jeden Antrag Folgendes anzugeben:
1. Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten,
2. der oder die Zwecke nach § 303e Absatz 2 des Fünf-
   ten Buches Sozialgesetzbuch,
3. der Titel des Vorhabens, sowie eine kurze Beschrei-
   bung des Vorhabens und des mit dem Vorhaben
   verfolgten Forschungsziels,
4. eine kurze Ergebnisdarstellung nach Veröffentlichung
   von Ergebnissen oder Verweise auf die Publikatio-
   nen, die auf den Ergebnissen des Vorhabens beru-
   hen,
5. das Jahr der Entscheidung über den Antrag.

   (2) Mit Zustimmung der betroffenen Nutzungsbe-

rechtigten können weitere Angaben zum Antrag in das

Antragsregister aufgenommen werden. Die Angaben

nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur mit Einwilli-

gung der betroffenen Personen in das Antragsregister

aufgenommen werden.

                         § 10

                 Datenbereitstellung
   (1) Das Forschungsdatenzentrum stellt den Nut-
zungsberechtigten mit der bewilligenden Entscheidung
nach § 8 Absatz 3 die Daten aufbereitet und zusam-
mengefasst zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten
kann dadurch erfolgen, dass das Forschungsdatenzen-
trum
1. den Nutzungsberechtigten standardisierte Daten-
   sätze in aggregierter und anonymisierter Form zur
   Verfügung stellt,

2. mit den Auswertungsprogrammen nach § 8 Absatz 2
   die Daten, die beim Forschungsdatenzentrum für die
   Aufgaben nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches

   Sozialgesetzbuch vorgehalten werden, auswertet
   und den Nutzungsberechtigten die aggregierten Er-
   gebnismengen übermittelt,

3. pseudonymisierte     Einzeldatensätze    zugänglich
   macht, wenn der antragstellende Nutzungsberech-
   tigte nachvollziehbar darlegt, dass die Nutzung der
   pseudonymisierten Einzeldatensätze für einen nach
   § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch zulässigen Nutzungszweck erforderlich ist.

  (2) Pseudonymisierte Einzeldatensätze werden nur
solchen Nutzungsberechtigten bereitgestellt, die
1. einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafge-
   setzbuches unterliegen oder
2. vor dem Zugang zu den Daten vom Forschungsda-
   tenzentrum zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
BGBl. 2020, Seite 1376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1376
Die pseudonymisierten Einzeldatensätze werden in ge-
sicherter physischer oder virtueller Umgebung unter
Kontrolle des Forschungsdatenzentrums bereitgestellt.
Hierzu    legt    das   Forschungsdatenzentrum         im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik die erforderlichen spezifischen,
technischen und organisatorischen Maßnahmen fest,
um die Datenverarbeitung durch den Nutzungsberech-
tigten auf das erforderliche Maß zu beschränken und
um das Risiko einer Identifizierung einzelner Betroffener
zu minimieren. Einzeldatensätze werden an die Nut-
zungsberechtigten nicht herausgegeben. Um die
Gleichbehandlung der Nutzungsberechtigten zu ge-
währleisten, soll der Zugang der Nutzungsberechtigten
zu den pseudonymisierten Einzeldatensätzen auf 30 Ar-
beitstage pro Antrag begrenzt werden. Der Zugang

kann zusammenhängend oder in einzelnen Tageskon-
tingenten in Anspruch genommen werden. In begrün-
deten Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum verlängert
werden.
   (3) Das Forschungsdatenzentrum bewertet vor einer
Bereitstellung der beantragten Daten das spezifische
Risiko, dass mittels der beantragten Daten oder durch
eine Zusammenführung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 die Versicherten wieder identifiziert werden kön-
nen, und minimiert dieses Risiko unter angemessener
Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens
durch geeignete Maßnahmen. Das Forschungsdaten-
zentrum legt die Vorgaben zur Risikobewertung der
bereitzustellenden Daten fest und beteiligt dabei den
Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303d
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ein-
schließlich der für die Wahrnehmung der Interessen
der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bun-
desebene maßgeblichen in der Verordnung nach § 140g
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten oder
nach der Verordnung anerkannten Organisationen.
   (4) Mit der Bereitstellung der Daten an den Nut-
zungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 trägt
dieser die Verantwortung für die pflichtgemäße Daten-
verarbeitung im Rahmen des nach § 8 Absatz 3 bewil-
ligten Nutzungszwecks. Die Nutzungsberechtigten dür-
fen die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugänglich ge-
machten Daten

1. nur für die bewilligten Zwecke nutzen und
2. nur an Dritte weitergeben, soweit das Forschungs-
   datenzentrum die Weitergabe an im Antrag be-
   nannte Dritte nach § 7 Absatz 5 im Rahmen des be-
   willigten Nutzungszweck genehmigt hat; die Geneh-
   migung kann nur erfolgen, wenn der Nutzungsbe-
   rechtigte sicherstellt, dass eine Datenverarbeitung
   durch Dritte für andere Zwecke als die der Beratung
   ausgeschlossen ist.
   (5) Das Forschungsdatenzentrum schließt einen
Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von bis zu
zwei Jahren vom Datenzugang aus, wenn es von der
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde darüber in-
formiert wird, dass der Nutzungsberechtigte die vom
Forschungsdatenzentrum zugänglich gemachten Daten
1. außerhalb der bewilligten Zwecke verarbeitet und
   die Datenschutzaufsichtsbehörde wegen eines sol-
   chen Verstoßes eine Maßnahme nach Artikel 58 Ab-
   satz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2016/

  679 des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
  bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
  zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
  Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
  (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
  22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
  der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Nut-
  zungsberechtigten ergriffen hat oder
2. entgegen der erteilten Auflagen verarbeitet und die
   Datenschutzaufsichtsbehörde wegen eines solchen
   Verstoßes eine Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 2
   Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2016/679 ge-
   genüber dem Nutzungsberechtigten ergriffen hat.

                         § 11

          Kostenerstattung und Vorschuss
   (1) Die Krankenkassen erstatten dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Robert
Koch-Institut die Sach- und Personalkosten, die diesen
Stellen durch die Wahrnehmung der Aufgabe der Da-
tentransparenz entstehen. Die Abwicklung der Zahlun-
gen erfolgt über den Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen, der von den Krankenkassen hierfür als be-
auftragt gilt. Im Umfang des Auftragsverhältnisses han-
delt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als
Vertreter der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen ist befugt, die von den Krankenkas-
sen geschuldeten Zahlungen aus eigenen Mitteln vor-
zustrecken. Die Krankenkassen statten den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen mit den für die Abwick-
lung der Zahlungen notwendigen Finanzmitteln aus
oder erstatten ihm die nach Satz 4 vorgestreckten Zah-
lungen.
   (2) Für die Erstattung der Sach- und Personalkosten
gelten die Personalkostensätze sowie die Sachkosten-
pauschalen eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwal-
tung für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeits-
untersuchungen des Bundesministeriums der Finanzen
in der jeweils geltenden Fassung. Für die Sachkosten,
die auf notwendige Investitionen in den Aufbau und den
Erhalt einer Dateninfrastruktur für das Forschungsda-
tenzentrum entfallen, vereinbaren der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte alle drei Jahre einen
Finanzierungsplan. Die dem Forschungsdatenzentrum
entstandenen Investitionskosten sind dem Bundesinsti-
tut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Maßgabe
des Finanzierungsplans und des Absatzes 3 von den
Krankenkassen zu erstatten.
   (3) Die Kostenerstattung für die beim Forschungsda-
tenzentrum entstehenden Kosten erfolgt in vierteljähr-
lichen Raten jeweils bis zum dritten Werktag des Quar-
tals als Vorschuss an das Bundesinstitut für Arzneimit-
tel und Medizinprodukte. Auf den Vorschuss des Bun-
desinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sind
jeweils die vereinnahmten Nutzungsgebühren nach
§ 303f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch ohne Verzinsung anzurechnen, wobei jedoch
die Kosten, die für den Einzug der Nutzungsgebühren
durch Dritte entstehen, abzuziehen sind.
  (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte und das Robert Koch-Institut weisen gegen-
über dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die
BGBl. 2020, Seite 1377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1377
tatsächlich entstandenen Kosten nach den Absät-
zen 1 und 2 nach. Überzahlungen sind auf die Vor-
schüsse nach Absatz 3 ohne Verzinsung anzurechnen.

  (5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte und das Robert Koch-Institut vereinbaren je-
weils getrennt voneinander das Nähere zur Umsetzung
der Kostenerstattung mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen.

                        § 12

                Übergangsregelung

   (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 übermittelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen für den in
§ 303d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch vorgesehenen Zweck am 1. Dezember 2020
die Daten an das Forschungsdatenzentrum, die ihm
übermittelt wurden für die Durchführung des Risiko-
strukturausgleiches für die Berichtsjahre 2016, 2017
und 2018 nach § 268 Absatz 3 Satz 14 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. März 2020
geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Absatz 4 und
§ 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung in der bis zum 31. März 2020 gelten-
den Fassung. Das Forschungsdatenzentrum über-
nimmt den Datenbestand der Datenaufbereitungsstelle
nach § 2 Absatz 2 der Datentransparenzverordnung
vom 10. September 2012 und führt ihn mit den nach
Satz 1 übermittelten Daten zusammen.

   (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
führt bei den Daten nach Absatz 1 ein Fehlerverfahren
anhand des Datenbereinigungskonzepts durch, das
das Bundesamt für Soziale Sicherung im Rahmen des
Risikostrukturausgleichs vornimmt, und übermittelt die
Daten mit einer Arbeitsnummer versehen an das For-
schungsdatenzentrum. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen übermittelt der Vertrauensstelle eine
Liste mit den Lieferpseudonymen, die die Krankenkas-
sen für die Übermittlung derselben Daten zur Durchfüh-
rung des Risikostrukturausgleichs verwendet haben,
und mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Die Ver-
trauensstelle überführt diese Liste in periodenüber-
greifende Langzeitpseudonyme. Dazu sind der Vertrau-
ensstelle sämtliche Pseudonymisierungsschlüssel der
Vertrauensstelle nach § 2 Absatz 1 der Datentranspa-
renzverordnung vom 10. September 2012 auszuhän-
digen. Das Forschungsdatenzentrum verknüpft die
vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermit-
telten Datensätze mit Hilfe der Arbeitsnummern mit
dem periodenübergreifenden Langzeitpseudonym. Das
Nähere zur Übermittlung der Daten vereinbart der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen mit dem For-
schungsdatenzentrum und der Vertrauensstelle.

  (3) Abweichend von § 3 Absatz 2 übermitteln die
Krankenkassen die folgenden Daten nach § 3 Absatz 1
an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als
Datensammelstelle:
1. spätestens bis zum 1. Oktober 2022: die Daten für
   das Berichtsjahr 2021 und, soweit vorhanden, für
   das Berichtsjahr 2019 und
2. spätestens bis zum 1. Oktober 2023: die Daten für
   das Berichtsjahr 2022 und, soweit vorhanden, für
   das Berichtsjahr 2020.

Von der Übermittlung nach Satz 1 ausgenommen sind
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und
Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten
Krankenhausbehandlung. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen übermittelt die Daten nach Maß-
gabe des § 4 Absatz 5 an das Forschungsdatenzen-
trum.

  (4) Das Forschungsdatenzentrum nimmt vor der
Bereitstellung der Daten an Nutzungsberechtigte eine
Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 der Ver-

ordnung (EU) 2016/679 vor. Die hierfür beim For-
schungsdatenzentrum entstehenden Personal- und
Sachkosten sind nicht aus den Finanzmitteln, die das
Forschungsdatenzentrum nach § 11 erhält, zu tragen.
Es ist eine projektbezogene Finanzierung durch das
Bundesministerium für Gesundheit für diese Aufgabe
vorzusehen.

   (5) Anträge von Nutzungsberechtigten, die an die
Datenaufbereitungsstelle gestellt und noch nicht ab-
schließend bearbeitet wurden, verlieren ihre Gültigkeit
und sind beim Forschungsdatenzentrum erneut zu stel-
len. Hierauf sind die Nutzungsberechtigten, die einen
solchen Antrag gestellt haben, hinzuweisen. Eine Ge-
bühr wird für die ungültig gewordenen Anträge nicht
erhoben.

                         § 13
         Evaluation und Weiterentwicklung

   Das Forschungsdatenzentrum berichtet dem Bun-
desministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals
zum 31. Dezember 2023, schriftlich oder elektronisch
über die Erfahrungen, die es mit der Wahrnehmung
der Aufgaben der Datentransparenz gemacht hat. Der
Bericht soll Angaben über die Datenqualität, Erfahrun-
gen mit der Art und mit dem Umfang der von den Kran-
kenkassen übermittelten Daten, die Zusammenarbeit
mit der Datensammelstelle und der Vertrauensstelle,
mit den Kosten und Gebühren sowie über die Antrags-
bearbeitung und die Datenbereitstellung, einschließlich
einer Statistik über die nachgefragten Datensätze, ent-
halten. Der Bericht dient als Grundlage für die Weiter-
entwicklung der Regelungen zur Datentransparenz.

                       Artikel 2

                 Änderung der
     Datentransparenz-Gebührenverordnung
  Die Datentransparenz-Gebührenverordnung vom
30. April 2014 (BGBl. I S. 458), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 5. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1650) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
   produkte erhebt als Forschungsdatenzentrum Ge-
   bühren und Auslagen für individuell zurechenbare
   öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
   mit den §§ 8 und 10 der Datentransparenzverord-
   nung.“
 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen
   übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies
   schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.“
BGBl. 2020, Seite 1378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1378
3. In § 5 wird die Angabe „200“ durch die Angabe
   „300“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Für die Auswertung und die Bereitstel-
       lung der Datenbestände mittels einer vom Nut-
       zungsberechtigten vorformulierten Abfrage be-

       trägt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewer-
       teten Jahrgang. Darüber hinaus wird für jede Be-
       ratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen
       und für Zwischenergebnisse abhängig von Um-
       fang und Komplexität der Anfrage und der damit
       verbundenen Inanspruchnahme von Personal-
       und Sachleistungen eine Gebühr von 50 bis
       1 600 Euro berechnet.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird
     wie folgt gefasst:
          „(3) Für die Bereitstellung pseudonymisierter
       Einzeldatensätze in gesicherter physischer oder
       virtueller Umgebung des Forschungsdatenzen-
       trums wird zusätzlich zu den anderen Gebühren-
       positionen in dieser Verordnung abhängig von
       Umfang und Komplexität der Anfrage und der
       damit verbundenen Inanspruchnahme von Per-
       sonal- und Sachleistungen eine Gebühr von
       100 bis 3 000 Euro berechnet“.
5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor
       das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten
       für die Datenauswertung und Datenbereitstel-
       lung begonnen hat, beträgt die Gebühr die
       Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr
       ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzen-
       trum mit der sachlichen Bearbeitung des An-
       trags noch nicht begonnen hat.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Datenaufbe-
     reitungsstelle“ durch die Wörter „das For-
     schungsdatenzentrum“ ersetzt.
7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:
                           „§ 9
                 Erstattung von Auslagen
     Das Forschungsdatenzentrum verlangt die Er-
  stattung von Auslagen, die nicht bereits in die
  Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach
  § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsäch-
  lich entstandenen Kosten. Es informiert die Antrag-

                                  Bonn, den 19. Juni 2020

                                   Der Bundesminister für
                                             Jens Spahn

     steller im Vorfeld über die Art und die Höhe der er-
     stattungspflichtigen Auslagen. Darunter fallen auch
     solche Auslagen, die im Zusammenhang mit der er-
     neuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen
     entstehen.

                             § 10

              Höhe der Gebühr für Schulungen

        Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 600
     Euro. Das Forschungsdatenzentrum kann für zu-
     sätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils
     300 Euro verlangen. Das Forschungsdatenzentrum
     informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art
     der Schulungen und die Höhe der entsprechenden
     Gebühren.“
   8. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt gefasst:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leis-
        tung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen
        Personal- und Sachaufwand, so kann das For-
        schungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6
        vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte
        erhöhen. In diesem Fall hat das Forschungsda-
        tenzentrum den Gebührenschuldner vor Beginn
        der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis
        zu setzen. Die Erhöhung ist vom Forschungsda-
        tenzentrum zu begründen.“
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Datenaufbe-
        reitungsstelle“ durch die Wörter „Das For-
        schungsdatenzentrum“ ersetzt.

   9. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt gefasst:

                            „§ 12
         Anwendung des Bundesgebührengesetzes
       § 13 Absatz 3 sowie die §§ 14, 16 bis 19 und 21
     des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
     (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumnis-
     zuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung,
     zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind
     entsprechend anzuwenden.“
  10. Der bisherige § 12 wird aufgehoben.

                        Artikel 3
             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
     Diese Verordnung tritt vierzehn Kalendertage nach
  der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Daten-
  transparenzverordnung vom 10. September 2012
  (BGBl. I S. 1895), die durch Artikel 57 Absatz 29 des
  Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
  geändert worden ist, außer Kraft.

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1371. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b65e81cb4b370da0….