Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 6 Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/6#abs-1 (1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 1 000 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/6#abs-2 (2) Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 1 000 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/6#abs-3 (3) Für die Bereitstellung von Daten in einer gesicherten virtuellen Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich eine Gebühr für die Nutzung der Umgebung von 1 000 Euro pro Tag berechnet.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.