Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 8 Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags
Stand: 10.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/8#abs-1 (1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzentrum mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/8#abs-2 (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.