Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 8 Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags
Stand: 10.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/8#abs-1 (1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzentrum mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/8#abs-2 (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.