Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 32 Aufgaben
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/32#abs-1 (1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/32#abs-2 (2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. Er kann feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/DWG/32#abs-2a (2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/32#abs-3 (3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/32#abs-4 (4) Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören. Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 DWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche WelleZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.