Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 32 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. Er kann feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/DWG/32?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören. Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 32 aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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