Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 31 Zusammensetzung
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche WelleZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/31#abs-1 (1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/31#abs-2 (2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/31#abs-3 (3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/31#abs-4 (4) Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse teil.