Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 36 Zusammensetzung
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche WelleZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/36#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/36#abs-2 (2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/36#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.