Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 36 Zusammensetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/36#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/36#abs-2 (2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/36#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 36 DWG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.