Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 36 Zusammensetzung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/36#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:

1.
je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter,
2.
vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/36#abs-2 (2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/36#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

§ 35 § 37