Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 33 Sitzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/33#abs-1 (1) Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von sechs Mitgliedern oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/33#abs-2 (2) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffentlich. Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher Sitzung zu tagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/33#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates teil. Sie sind auf Wunsch zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/33#abs-4 (4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.