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Artikel 41 · BT-Drs. 19/4674 · S. 257

Zu Artikel 41 (Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes)

Zu Artikel 41 (Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes)
Die Aufhebung des BDSG a. F. betrifft auch die Regelungen zur Deutschen Welle in den § 41 Absatz 2 bis 4 und
§ 42 BDSG a. F. Sie werden in das Deutsche-Welle-Gesetz (DWG) überführt.
Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist als zentraler, umfassender Regelungsauftrag und Ermäch-
tigung an die Mitgliedstaaten konzipiert, „durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener
Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließ-
lich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken […] in Einklang“ zu bringen. Dieser Regelungsauftrag ist
notwendige Voraussetzung dafür, dass der Rundfunk seine verfassungs- und EU-grundrechtliche Aufgabe, die
Bürger umfassend und ausgewogen zu informieren, erfüllen kann. Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 macht den Mitgliedstaaten konkrete Mindestvorgaben, Abweichungen oder Ausnahmen von einzelnen
Normen oder ganzen Kapiteln der Verordnung (EU) 2016/679 vorzusehen, um die aus Artikel 9 der Datenschutz-
richtlinie 95/46/EG bestehenden Mindestverpflichtungen zu erhalten. Durch die Aufnahme des Absatzes 2 in Ar-
tikel 85 wollte der europäische Gesetzgeber zudem klarstellen, dass der Schutzstandard für die in Artikel 85 Ab-
satz 2 genannten Zwecke keinesfalls abgesenkt werden soll.
Das bislang in § 41 Absatz 4 BDSG a. F. geregelte so genannte Medienprivileg der Deutschen Welle nahm in
Umsetzung des Artikels 9 der Richtlinie 95/46/EG eine Abwägung zwischen den Grundrechtspositionen des
Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh),
Artikel 8 Absatz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einerseits und der Meinungs-, Informations-
und Medie

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 35.457 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 839.520–874.977 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

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