Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 17 Auswertung und Erforschung von Bodendenkmälern
Stand: 26.08.2026
Bodendenkmäler, die unter die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 fallen, sind dem Land Nordrhein-Westfalen und dem zuständigen Denkmalfachamt unverzüglich zur Bergung, Auswertung und wissenschaftlichen Erforschung bis zu sechs Monate vorübergehend zu überlassen. Die zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 DSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 2/21.NEErfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Erweiterung eines Sportgeländes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 277/20.NEBauleitplanung: Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan zur Erweiterung einer Sportanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 12.05.2026 – 2 D 48/23.NEZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.