Art 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Wird zitiert von 255
Nach Gewicht
- EuGH, 04.09.2025 – C-656/25Zitiert von 1
- EuGH, 18.06.2026 – C-414/24Zitiert von 2
- EuGH, 30.04.2025 – C-313/23Zitiert von 10
- EuGH, 12.01.2023 – C-132/21Datenschutz-Grundverordnung: Nebeneinander und unabhängige Ausübung der verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- EuGH, 08.09.2022 – C-132/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 23.03.2026 – 29 K 2876/26
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.07.2026 – 15 A 3551/25
- BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs
- OLG Thüringen, 02.03.2026 – 3 U 31/25
255 Entscheidungen zu Art 79 DSGVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 79 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Art 79 DSGVO liegt kein Text vor zum Stichtag 02.07.2026.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.