Art 23 Beschränkungen
Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
die nationale Sicherheit;
die Landesverteidigung;
die öffentliche Sicherheit;
die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
die Kategorien personenbezogener Daten,
den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
Wird zitiert von 145 Entscheidungen zu Art 23 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 22.02.2022 – 4 K 424/21
- EuGH, 03.09.2020 – C-620/19Zitiert von 2
- BVerwG, 25.02.2022 – 10 C 4/20, 10 C 4/20 (7 C 31/17)Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der FinanzbehördenZitiert von 11
- OVG NRW, 08.06.2021 – 16 A 1582/20Zitiert von 13
- BVerwG, 25.02.2022 – 10 C 7/21, 10 C 7/21 (7 C 32/17)Zitiert von 1
- EuGH, 16.04.2026 – C-312/26Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.08.2026 – IV B 15/26Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils
- OLG Köln, 30.07.2026 – 19 U 153/25Online-Glücksspiel: Zulässigkeit einer Stufenklage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zur Bezifferung von Rückforderungsansprüchen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 23.07.2026 – 13 K 5693/24Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO mangels vorherigen Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 23 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.