§ 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2024 – 16 K 16096/23Zitiert von 1
- BFH, 15.07.2025 – IX R 25/24Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen AnzeigeZitiert von 4
- BFH, 17.11.2021 – II R 43/19Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-GrundverordnungZitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 – 16 K 16077/22
- BFH, 08.04.2025 – IX R 22/22Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem FinanzamtZitiert von 6
- BFH, 11.03.2025 – IX R 23/22Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten LandesbehördeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.11.2025 – IX R 28/23Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei Kenntnis des Betroffenen von den personenbezogenen Daten
- VG Düsseldorf, 10.09.2025 – 29 K 5394/23
- BFH, 09.09.2025 – IX R 26/22Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVOZitiert von 2
21 Entscheidungen zu § 32b AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32b AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32b#abs-1 (1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 31c Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht,
oder
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. § 32a Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32b#abs-2 (2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32b#abs-3 (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe der Absätze 1 oder 2, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.
* Gemäß Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) werden in § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach den Wörtern „eines Dritten im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679“ die Wörter „oder der Finanzbehörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt. Diese Rechtsänderung tritt nach Artikel 56 Absatz 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, an dem Tag in Kraft, an dem das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt.